Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)

stärkt seit 01.01.2012 den präventiven und intervenierenden Schutz von Kindern und Jugendlichen. Mit der Einführung haben nicht nur Fachkräfte und Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe einen Anspruch auf Beratung im Prozess der Gefährdungseinschätzung; dieser erstreckt sich durch die Erweiterung in § 4 KKG und § 8b Abs. 1 SGB VIII nun auch auf Systeme außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe. Nach der jetzt geltenden Rechtsgrundlage, hat die Kinderschutzfachkraft DREI unterschiedliche Beratungskontexte:

1. Beratungskontext

Aufgabe der Kinderschutzfachkraft ist es, nach § 8a Abs. 4 SGB VIII freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe bei der Gefährdungseinschätzung zu beraten. Dabei sind die freien Träger im Rahmen der Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII zur Einhaltung bestimmter Verfahrensschritte zur Wahrung des Schutzauftrages verpflichtet.


2. Beratungskontext

Nach § 4 KKG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 SGB VIII erfüllt die Kinderschutzfachkraft den Beratungsanspruch gegenüber den Berufsgeheimnisträgern/-innen des § 4 KKG, wenn diesen gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung bekannt werden. Zu den Berufsgeheimnisträgern/-innen gehören u.a. Ärzte/-innen sowie andere Professionen des Gesundheitswesens, Lehrer/-innen oder Schulsozialarbeiter/-innen an öffentlichen und privaten Schulen. Die Berufsgeheimnisträger/-innen nach § 4 KGG sind bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte einer Gefährdung dazu aufgefordert, bestimmte Verfahrensschritte zur Wahrnehmung des Schutzauftrages durchzuführen.


Anonymisierte telefonische & schriftliche Gefährdungseinschätzung

  • Telefonische Informationen zum Ereignis lassen das Beobachtete oder Gehörte besser einordnen.
  • Eine anonymisiert detailliert beschriebene Darstellung, kann gewichtige Anhaltspunkte bestätigen sowohl entkräften. 

3. Beratungskontext

Über die Gruppe der Berufsgeheimnisträger/-innen hinaus haben nach § 8b Abs. 1 SGB VIII zudem alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, Anspruch auf eine Beratung durch die Kinderschutzfachkraft bei der Gefährdungseinschätzung. Anders als bei den Berufsgeheimnisträgern/innen sind diese Berufsgruppen nicht verpflichtet, bestimmte Verfahrensschritte zur Wahrnehmung des Schutzauftrages einzuhalten. Um die Inanspruchnahme der Fachberatung durch eine Kinderschutzfachkraft in der Behindertenhilfe zu fördern, wurde im Zuge des Bundeskinderschutzgesetzes weiter geregelt, dass die Verträge zwischen den Rehabilitationseinrichtungen und den Rehabilitationsträgern das Angebot enthalten, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung Beratung in Anspruch zu nehmen zu können (§ 21 SGB IX).


Häusliche Gewalt

Körperliche Gewalt

Rituelle Gewalt

Seelische Gewalt

Sexuelle Gewalt

Vernachlässigung