Personen denen Minderjährige anvertraut worden sind, haben Ihnen gegenüber eine Aufsichtspflicht. Aufsichtspflichtige Personen gemäß § 1631 ABS 1 BGB, sind Eltern, Erziehungsberechtigte und Kindertagesstätten (Krippe, Kindergarten, Schulhort).
Hat ein Erzieher*in seine Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt, können arbeitsrechtliche, strafrechtliche oder zivilrechtliche Konsequenzen drohen: