Was ist Aufsichtspflicht?

Personen denen Minderjährige anvertraut worden sind, haben Ihnen gegenüber eine Aufsichtspflicht. Aufsichtspflichtige Personen gemäß § 1631 ABS 1 BGB, sind Eltern, Erziehungsberechtigte und Kindertagesstätten (Krippe, Kindergarten, Schulhort).

  • Alter des Kindes
  • Charakter des Kindes
  • Eingriffspflicht
  • Erfahrungsstand des Kindes
  • Informationspflicht (Fähigkeiten und Krankheiten des Kindes, Gefährdung an Dritten und an Materialien)
  • Konkrete Führung der Aufsicht (Regeln und Hilfestellungen)
  • Reife des Kindes

Anvertraute Personen sollen

  • keinen Schaden erleiden.
  • anderen keinen Schaden zufügen.
  • durch andere keinen Schaden erleiden.
  • durch andere nicht gefährdet werden.

Aufsichtspflichtige sollten wissen

  • wo sich die anvertrauten im Augenblick gerade befinden und welcher Tätigkeit sie gerade nachgehen.
  • vorhersehbare Gefahren zu erkennen und die Ihnen anvertrauten Personen vor eventuellen Schäden zu bewahren.
  • Kinder sind während der Tagesbetreuung durch den Träger Unfallversichert.

Jeder Erzieher*in sollte wissen

  • hat er eine bestimmte Gruppe von Kindern zu betreuen, ist er/sie aufsichtspflichtig.
  • ist darüber hinaus für alle Kinder zuständig die sich in der Institution befinden, zuständig.
  • für die Kinder zuständig, wenn sollte deren Erzieher nicht anwesend sein.
  • aufsichtspflichtig gegenüber Kindern, die sich in der Einrichtung befinden, auch wenn sie noch nicht regulär angemeldet sind.
  • eine Delegation an Personen, die keine pädagogischen Fachkräfte sind, ist nicht gestattet, wenn dieses vertraglich vereinbart wurde,

Hat ein Erzieher*in seine Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt, können arbeitsrechtliche, strafrechtliche oder zivilrechtliche Konsequenzen drohen:

  • Abmahnung
  • Zurückstellung einer Beförderung
  • Enthebung aus leitender Position
  • Kündigung